AGB

E+S Metronic Mess- und Regeltechnik GmbH
Hermann-Löns-Str. 39
59368 Werne

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in der vom Zentralverband der Elektroindustrie e. V. empfohlenen Fassung vom 27.05.78 (Bundesanzeiger Nr. 96) mit den nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen. Abweichende Bedingungen unserer Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten.

2. Vertragsabschluß

Die Verkaufsangebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, die auch die Rechnung sein kann, zustande, die für den Umfang der Leistungspflicht maßgebend ist.

3. Vertragsinhalt

Für die Richtigkeit der An- und Vorgaben des Käufers übernimmt dieser ausdrücklich die Gewähr. Soweit nach Vertragsabschluß im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten eintreten, darf die technisch veränderte Ausführung geliefert werden. Für vom Käufer nicht tolerierte Maße und Toleranzen, die auch von uns nicht ausdrücklich bestätigt werden, gelten die handelsüblichen oder nach DIN zulässige Abweichungen.

4. Lieferung

Von der bestellten Liefermenge darf bis zu 10 Prozent abgewichen werden, Teillieferungen sind zulässig. Angegebene Lieferfristen bestimmen ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk nach Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzungen. Wenn wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden waren, oder durch Arbeitskämpfe sowie Naturereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die entstehenden Lagerkosten zu berechnen, mindestens jedoch eine Vergütung zu fordern, die sich aus der Verzinsung des Rechnungsbetrages mit 4% p. a. über dem Rediskontsatz der Deutschen Bundesbank errechnet. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen nicht beglichen werden.

5. Preis und Zahlung

Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, ab Werk, unverpackt. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Tage der Lieferung geltenden Satz gesondert ausgewiesen.

Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto vom Warenwert oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Andere Zahlungsweisen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung eintritt, werden unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit sofort fällig.

Reparaturen und Serviceleistungen sowie andere Lohnarbeiten sind nicht skontierbar und werden mit dem Rechnungsdatum fällig.

6. Gefahrübergang

Jede Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk verlässt oder abholbereit oder versandbereit gemeldet ist. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach unserem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Auf Kosten des Käufers kann die Sendung gegen Transportschäden versichert werden.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermengt, so werden wir von der so entstandenen Sache Miteigentümer. Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Waren werden bei Veräußerung mit anderen Waren in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten. Der Käufer darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware beeinträchtigen

8. Gewährleistung

Die Garantiezeit beträgt 6 Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung an. Offenbare Mängel müssen binnen zwei Wochen, verdeckte Mängel innerhalb der Garantiezeit, gerechnet vom Tage der Lieferung an, geltend gemacht werden. Im Gewährleistungsfall werden wir nach unserer Wahl den vertragsmäßigen Zustand der Ware herstellen oder kosten- und frachtfrei an den ursprünglichen Empfangsort Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Für Ware, die von Dritten bearbeitet, durch äußere  Einwirkungen jeder Art verändert oder entgegen technischen Richtlinien oder sonst wie unsachgemäß behandelt, benutzt worden ist und für natürlichen Verschleiß ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haften nicht für die betriebsmäßige Eignung der gelieferten Ware, desgleichen nicht für die aus nichtsachgemäßem Einsalz entstandenen oder entstehenden Schäden. Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen Für Widerstandsthermometer, Thermoelemente und Schutzarmaturen sowie für andere unter erschwerten, uns teilweise nicht bekannten Betriebsbedingungen arbeitenden Teile kann keine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer übernommen werden. Bei Meßgeräten werden Abweichungen der Meßgenauigkeit nur dann anerkannt, wenn diese außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen um NormalfalI das Doppelte der in den technischen Daten oder Lieferspezifikationen genannten Fehlergrenzen oder Toleranzen. Beanstandete Geräte oder Teile dürfen auf unsere Kosten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zum Versand gebracht werden. Wird bei Überprüfung der Beanstandung kein Mangel festgestellt, so gehen Transport-, Verpackungs- und sonstige Kosten zu Lasten des Käufers. Zur Beseitigung eines Mangels hat der Käufer angemessene Zeit, mindestens aber 4 Wochen, einzuräumen. Entstehen Mehrkosten dadurch, dass die Mängelbeseitigung an einem dritten Ort vorzunehmen ist, so hat diese der Käufer zu tragen.
Bei Zahlungsverzug und KreditverfaII können wir die Gewährleistung verweigern.

9. Haftung für Kundenmaterial, Reparaturen

Wird vom Käufer angeliefertes Material bei der Be- oder Verarbeitung beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, jedoch nur bis zu Höhe von 10% des Bearbeitungswertes.
Bei uns lagerndes Kundenmaterial ist gegen Einbruchdiebstahl und Brand versichert

10. Schutzrechte

Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Käufer von allen Ansprüchen frei.

11. Gerichtsstand und Rechtanwendung

Gerichtsstand ist Werne. Auch für Auslandsgeschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. Ergänzung

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt des Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

Dezember 2016